Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Juni 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Windisch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Werner D***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs. 1 und 2 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichts Innsbruck vom 10. Februar 1992, AZ 35 Vr 3.000/91 (in der Ausfertigung ON 10 datiert mit 11.Februar 1992) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, des Vertreters des Privatanklägers
Dr. Spreitzhofer und des Verteidigers Dr. Skarics, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, des Privatanklägers und der Medieninhaberin sowie ihres Vertreters zu Recht erkannt:
Der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.Februar 1992 (in der Ausfertigung ON 10 datiert mit 11.Februar 1992), AZ 35 Vr 3.000/91, mit welchem dem Privatankläger Helmut ST***** ein Verteidiger beigegeben wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 41 Abs. 2 StPO.
Dieser Beschluß wird aufgehoben und es wird der Antrag des Privatanklägers auf Beigebung eines Verfahrenshelfers abgewiesen.
Gründe:
In der Privatanklagesache AZ 35 Vr 3.000/91 des Landesgerichtes Innsbruck gegen Werner D***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs. 1 und Abs. 2 StGB beschloß der Einzelrichter über Begehren des Privatanklägers Helmut ST***** auf Bestellung eines "Verfahrenshelfers" am 10.Februar 1992, dem Privatankläger gemäß § 41 Abs. 2 StPO einen Verteidiger "zur Präzisierung der Privatanklage bzw. Stellung von Anträgen nach dem Mediengesetz" beizugeben (S 32 und 33).
Dieser Beschluß steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil § 41 Abs. 2 StPO die Beigebung eines Verteidigers nur für Beschuldigte (Angeklagte), nicht aber für Privatankläger vorsieht. Auch andere gesetzliche Bestimmungen räumen keine Möglichkeit einer Vertreterbestellung in einer dem § 41 Abs. 2 StPO entsprechenden Weise für den Privatankläger (oder für den Privatbeteiligten) ein. Eine Verfahrenshilfe für den Privatankläger kommt nur im Rahmen des § 8 Abs. 1 GGG in Betracht und ist auf die persönliche Befreiung von Gerichtsgebühren beschränkt (12 Os 25/86).
Die demgemäß einer gesetzlichen Deckung entbehrende Beigebung eines Verteidigers an den Privatankläger kann sich für den Fall der Auferlegung einer Kostenersatzpflicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken, weshalb im Sinne des § 292 letzter Satz StPO nicht nur die Gesetzesverletzung festzustellen, sondern der Beschluß des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck aufzuheben und der Antrag des Privatanklägers auf Beigebung eines "Verfahrenshelfers" abzuweisen war.
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