(1) Die Verpflichteten haben nach Abgabe einer Verdachtsmeldung (§ 16 Abs. 1) jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Transaktionen zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle Folge zu leisten. Diese hat hierbei zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, dass die Verzögerung oder Unterlassung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts oder die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion erschweren oder verhindern könnte.
(2) Falls eine Unterlassung der Abwicklung der in Abs. 1 genannten Transaktionen nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, haben die Verpflichteten die Verdachtsmeldung (§ 16 Abs. 1) an die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss daran abzugeben. Im Zweifel dürfen Aufträge über Geldeingänge durchgeführt werden und sind Aufträge über Geldausgänge zu unterlassen.
(3) Die Verpflichteten sind berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.
(4) Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß § 16 Abs. 1 meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge des Kunden über Geldausgänge nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle durchgeführt werden dürfen. Die Geldwäschemeldestelle hat die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Der Kunde ist ebenfalls zu verständigen, wobei die Verständigung des Kunden längstens für fünf Bankarbeitstage aufgeschoben werden kann, wenn diese ansonsten die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte. Die Verpflichteten sind über den Aufschub der Verständigung des Kunden zu informieren. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben.
(5) Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung nach Abs. 4 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,
1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder
2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.
FM-GwG · Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
§ 17 Nichtabwicklung von Transaktionen
(1) Die Verpflichteten haben nach Abgabe einer Verdachtsmeldung (§ 16 Abs. 1) jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Transaktionen zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle Folge zu leisten. Diese hat hierbei zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, da…
§ 20 Verbot der Informationsweitergabe
…1) Die Verpflichteten haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der § 16 und § 17 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Zudem haben die Verpflichteten, wenn sie Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme…
§ 16 Meldungen an die Geldwäschemeldestelle
…beträgt. Auszahlungen von solchen Spareinlagen dürfen erst nach Ablauf von sieben Kalendertagen ab dem Auszahlungsantrag erfolgen, es sei denn, dass die Geldwäschemeldestelle gemäß § 17 Abs. 4 eine längere Frist anordnet. (4) Die Geldwäschemeldestelle hat den Verpflichteten Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und…
§ 21 Aufbewahrungspflichten und Datenschutz
…die Verweigerung einer Auskunft (§ 20 Abs. 1) zur Geheimhaltung von Vorgängen, die der Wahrnehmung des § 16 und des § 17 dienen, erforderlich ist, um 1. dem Verpflichteten oder der FMA die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben für die Zwecke dieses Bundesgesetzes zu ermöglichen oder…
GSpG · Glücksspielgesetz
§ 52b Pflichtverletzungen
…3, § 23 Abs. 4, § 23a Abs. 1 bis 4, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 FM-GwG um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 1 000 000 Euro oder bis…
K-SGAG · Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz
§ 34a § 34aPflichtverletzungen
…1, 2, 4 und 5, § 17, § 21 Abs. 1 Z 3, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 FM-GwG um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 1.000.000 Euro oder bis zu dem zweifachen des aus…
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