(1) Die Flugabgabe beträgt 12 Euro je Passagier.
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Flugabgabe 30 Euro je Passagier, wenn die Entfernung zwischen dem inländischen Flughafen, von dem aus der Abflug erfolgt, und dem Zielflugplatz weniger als 350 km beträgt. Die genannte Entfernung wird nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.
(3) Die Abgabe für Kurzstreckenflüge versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer.
FlugAbgG · Flugabgabegesetz
§ 5 Tarif
(1) Die Flugabgabe beträgt 12 Euro je Passagier. (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Flugabgabe 30 Euro je Passagier, wenn die Entfernung zwischen dem inländischen Flughafen, von dem aus der Abflug erfolgt, und dem Zielflugplatz weniger als 350 km beträgt. Die genannte Entfernung wird nach der Me…
§ 16 Inkrafttreten
…31. August 2020 anzuwenden. Auf Abflüge bis zu diesem Zeitpunkt sind § 5 und § 10 Abs. 3 Z 5 Flugabgabegesetz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, weiter anzuwenden. Letzteres gilt zudem in Fällen, in denen einem Abflug nach…
§ 10 Pflichten der Luftfahrzeughalter
…Passagiere, 2. die Flugnummer, falls für den durchgeführten Abflug eine Flugnummer vergeben worden ist, 3. der Zielflugplatz im Sinne des § 2 Abs. 5 der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere, 4. das Datum und der Zeitpunkt des Abfluges, 5. die Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug…
Rückverweise