(1) Eine Originalsicherung (§ 92a Abs. 2 Z 2) ist herzustellen, eine Arbeitskopie (§ 92a Abs. 2 Z 3) zu erstellen und anhand dieser die Daten im Umfang der Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates (§ 92b Abs. 3) aufzubereiten. Das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 92 Abs 2 Z 4) ist in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form herzustellen, sodass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. Es ist ein Aufbereitungsbericht zu erstellen, der jedenfalls den Ablauf der Aufbereitung von Daten zu dokumentieren sowie den Umstand einer Wiederherstellung von Daten und die Kriterien für die erfolgte Einschränkung von Daten festzuhalten hat.
(2) In den Fällen des § 124 Abs. 2 hat der Amtsbeauftragte dem Spruchsenat das Ergebnis der Datenaufbereitung bei Einbringung der schriftlichen Stellungnahme zu den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens zu übermitteln.
(3) Die Finanzstrafbehörde hat nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens das Ergebnis der Datenaufbereitung, die Originalsicherung sowie die Arbeitskopie zu löschen, soweit sie nicht in einem anderen, bereits anhängigen Strafverfahren Verwendung finden. Mit der Löschung ist bis zum Ablauf der Fristen zur Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren zuzuwarten. Wird eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht, ist jeweils mit der Löschung bis zu deren Erledigung zuzuwarten.
FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 92g Verwahrung von Datenträgern und Daten
…Originalsicherung (§ 92a Abs. 2 Z 2) und die Arbeitskopie (§ 92a Abs. 2 Z 3) sind auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens (§ 92d Abs. 3) aufzubewahren; auf die…
Art. 1 § 92d Aufbereitung von Daten
…Aufbereitung von Daten § 92d. (1) Eine Originalsicherung (§ 92a Abs. 2 Z 2) ist herzustellen, eine Arbeitskopie (§ 92a Abs. 2 Z 3) zu…
Art. 1 § 92b Beschlagnahme von Datenträgern und Daten
…Beschlagnahme von Datenträgern und Daten § 92b. (1) Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden…
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