(1) Die Personen, die als Mitglieder der Spruchsenate herangezogen werden können, sind vom Bundespräsidenten zu bestellen; hiebei ist jene Finanzstrafbehörde zu bezeichnen, für deren Senate sie in Betracht kommen.
(2) Die Personen, die gemäß Abs. 1 zur Bestellung als Laienbeisitzer vorgeschlagen werden, sind aus dem Kreis der von den gesetzlichen Berufsvertretungen in die Senate beim Bundesfinanzgericht entsendeten Mitglieder zu entnehmen.
(3) Die Bestellung gemäß Abs. 1 gilt jeweils für die Dauer von sechs Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die infolge Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden Senatsmitglieder haben bis zur Wiederbesetzung der Stellen im Amt zu bleiben.
FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 71a
…1) Beim Bundesfinanzgericht haben Senate für Finanzstrafrecht zu bestehen. (2) Die Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht bestehen aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz führt ein dazu aus…
Art. 1 § 67
…1) Die Personen, die als Mitglieder der Spruchsenate herangezogen werden können, sind vom Bundespräsidenten zu bestellen; hiebei ist jene Finanzstrafbehörde zu bezeichnen, für deren Senate sie…
Art. 4 § 266
… Juni 1958“ die Worte „31. Dezember 1958“. (3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: a) Hinsichtlich des § 67 Abs. 1 die Bundesregierung; b) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit Ausnahme des Abs. 3 des vorliegenden Paragraphen nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. …
Art. 7 § 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 335/1975, zu BGBl. Nr. 129/1958)
…zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Mitglieder der Spruchsenate und der Berufungssenate bedarf es vor Ablauf der Bestellungsdauer keiner neuerlichen Bestellung nach § 67 FinStrG in der Fassung dieses Bundesgesetzes; ebenso bedarf es für bestellte Amtsbeauftragte keiner neuerlichen Bestellung nach den §§ 124 Abs. 2 und 159…
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