Im Sinne dieses Gesetzes gilt:
1. Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt, oder ein Militärflugplatz, der gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt wird;
2. Leitungsorgane sind der Zivilflugplatzhalter im Sinne des Luftfahrtgesetzes und Mitbenützungsberechtigte gemäß § 62 Abs. 3 LFG in der geltenden Fassung;
3. Nutzer ist jede natürliche oder juristische Person, die auf Grund einer Beförderungsbewilligung oder Betriebsgenehmigung Fluggäste, Post und/oder Fracht auf dem Luftwege von oder zu dem betreffenden Flughafen befördert;
4. Bodenabfertigungsdienste sind die einem Nutzer auf einem Flughafen erbrachten Dienste, die im Anhang aufgezählt sind;
5. Selbstabfertigung bezeichnet den Umstand, daß sich ein Nutzer unmittelbar selbst einen oder mehrere Abfertigungsdienste erbringt, ohne hierfür mit einem Dritten einen wie auch immer gearteten Vertrag über die Erbringung solcher Dienste zu schließen. Im Sinne dieser Definition gelten nicht als Dritte in ihrem Verhältnis zueinander Nutzer,
a) von denen einer an dem anderen eine Mehrheitsbeteiligung hält,
b) bei denen ein und dieselbe Person an jedem von ihnen eine Mehrheitsbeteiligung hält;
6. Dienstleister ist jeder gemäß § 7 zugelassene Unternehmer (§ 1 Abs. 1 und 2 des Unternehmensgesetzbuches, BGBl. I Nr. 120/2005), der einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt;
7. Zentrale Infrastruktureinrichtungen sind Einrichtungen auf Flughäfen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten, die auf Grund ihrer Komplexität oder aus Kosten- oder Umweltschutzgründen nicht geteilt oder in zweifacher Ausführung geschaffen werden können. Dazu zählen insbesondere die Gepäcksortier-, Enteisungs-, Abwasserreinigungs- und Treibstoffverteilungsanlagen;
8. Genehmigungsbehörde ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
EKV 2016 · Eigentümerkontrollverordnung 2016
§ 7 Allgemeines
…Geschäftszahl, oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, Angaben mit vergleichbarem Identifikationscharakter. (6) Anstelle der Vorlage von im Firmenbuch gemäß § 1 Abs. 1 FBG verfügbaren Informationen kann auf die jeweilige Registerfundstelle verwiesen werden.…
ZG-EKV · Zentrale Gegenparteien-Eigentümerkontrollverordnung
§ 7 Finanzlage und Bonität des Anzeigepflichtigen
…Jahresabschlüssen gemäß Z 1 eingereicht werden mussten; anstelle der Vorlage von Unterlagen, die Teil der Urkundensammlung des Firmenbuches gemäß § 1 Abs. 1 FBG sind, kann auf dieses verwiesen werden; 4. wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um eine natürliche Person handelt, eine aktuelle Aufstellung ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die…
FBG · Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz
§ 15 Inkrafttreten
…1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten für 1. Flughäfen, die jährlich weniger als zwei Millionen Fluggäste oder 50 000 t Fracht zu verzeichnen haben, mit…
§ 5 Zentrale Infrastruktureinrichtungen
…1) Die Errichtung und der Betrieb der zentralen Infrastruktureinrichtungen sind dem Leitungsorgan vorbehalten. (2) Der Betrieb der Anlagen gemäß Abs. 1 darf an einen Dritten…