Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aus dem VIS abgefragt wurden, an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten und internationale Sicherheitsorganisationen ist nur zulässig
1. bei Gefahr im Verzug für Zwecke der Verhütung und Aufdeckung terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten und
2. nur mit Zustimmung jenes Mitgliedstaates, die die Daten in das VIS eingegeben hat.
EU-PolKG · EU – Polizeikooperationsgesetz
§ 31 Übermittlung an Drittstaaten und Sicherheitsorganisationen
…Übermittlung an Drittstaaten und Sicherheitsorganisationen § 31. Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aus dem VIS abgefragt wurden, an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten und internationale Sicherheitsorganisationen ist nur zulässig 1. bei Gefahr im Verzug…
Rückverweise