§ 20 Nationale Kontaktstelle
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
(1) Im Sinne dieses Teiles bezeichnet „Nationale Kontaktstelle“ jene von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Stellen, die zum automatisierten Vergleich von DNA-Profilen, zum automatisierten Abruf von daktyloskopischen Daten und zum automatisierten Abruf von Daten aus nationalen Fahrzeugregistern berechtigt sind.
(2) Nationale Kontaktstelle für Österreich ist der Bundesminister für Inneres.
EU-PolKG · EU – Polizeikooperationsgesetz
§ 20 Nationale Kontaktstelle
…3. Teil Grenzüberschreitende Zusammenarbeit Nationale Kontaktstelle § 20. (1) Im Sinne dieses Teiles bezeichnet „Nationale Kontaktstelle“ jene von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Stellen, die zum automatisierten Vergleich von DNA-Profilen, zum…
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