(1) Besteht auf Grund eines inländischen Europäischen Haftbefehls Anlass zur Durchlieferung durch einen Mitgliedstaat, so hat das Gericht oder die Staatsanwaltschaft die in § 34 bezeichneten Unterlagen der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats mit dem Ersuchen um Bewilligung zu übermitteln.
(2) Besteht Anlass, einen Mitgliedstaat auf Grund eines Auslieferungsersuchens um die Durchlieferung einer Person aus einem Drittstaat zu ersuchen, so sind dem Bundesministerium für Justiz die in § 34 bezeichneten Unterlagen zur Erwirkung der Durchlieferung vorzulegen.
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