§ 14 Vertilgung von Tieren.
In Kraft seit 22. August 1947
Up-to-date
Zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten können Maßnahmen zur Vertilgung tierischer Schädlinge getroffen werden.
(BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. e.)
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