§ 14 Vertilgung von Tieren.
In Kraft seit 22. August 1947
Up-to-date
Zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten können Maßnahmen zur Vertilgung tierischer Schädlinge getroffen werden.
(BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. e.)
EpiG · Epidemiegesetz 1950
§ 36 Kostenbestreitung aus dem Bundesschatz.
…der in staatlichen Untersuchungsanstalten nach § 5 vorgenommenen Untersuchungen; c) die Kosten der Vertilgung von Tieren, durch die Krankheitskeime verbreitet werden können (§ 14); d) die Kosten der Überwachung und Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen (§ 17); e) die Kosten für die Beistellung von Unterkünften (§ 22); f) die…
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