(1) Aus dem Bundesschatz sind zu bestreiten:
a) die Kosten von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen gemäß § 5a;
b) die Kosten der in staatlichen Untersuchungsanstalten nach § 5 vorgenommenen Untersuchungen;
c) die Kosten der Vertilgung von Tieren, durch die Krankheitskeime verbreitet werden können (§ 14);
d) die Kosten der Überwachung und Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen (§ 17);
e) die Kosten für die Beistellung von Unterkünften (§ 22);
f) die Kosten der Vorkehrungen für Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete (§ 24);
g) die Gebühren der Epidemieärzte (§ 27);
h) die Entschädigungen für die bei einer Desinfizierung beschädigten oder vernichteten Gegenstände (§§ 29 bis 31);
i) die Vergütungen für den Verdienstentgang (§ 32) und die Behandlungskosten gemäß § 33a Abs. 2;
k) die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Ärzte und ihre Hinterbliebenen (§ 34);
l) die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Pflegepersonen und ihre Hinterbliebenen (§ 35);
n) die Kosten für die Beauftragungen nach § 5 Abs. 4.
(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund.
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