(1) Die Eisenbahneinlage besteht aus dem Bahnbestandblatte, dem Eigenthumsblatte und dem Lastenblatte.
(2) Das Bahnbestandblatt hat in der Aufschrift den Namen und die Richtung der Bahn anzugeben und zerfällt in zwei Abtheilungen. In der ersten Abtheilung sind die einzelnen Eisenbahngrundstücke, mit Einschluß derjenigen, in Ansehung welcher ein getheiltes Eigenthum oder ein Miteigenthum besteht, und in der zweiten Abtheilung diejenigen mit dem Besitze der Bahn oder einzelner Eisenbahngrundstücke verbundenen dinglichen Rechte anzugeben, welcher der Unternehmung an fremden Grundstücken zustehen.
(3) Das Eigenthumsblatt hat Firma und Sitz der Unternehmung und die derselben auf die ganze bücherliche Einheit zustehenden Rechte, sowie die Beschränkungen dieser Rechte, zu welchen insbesondere ein Einlösungs- oder ein Heimfallsrecht des Staates zu rechnen ist, zu enthalten.
(4) Das Lastenblatt zerfällt in zwei Abtheilungen. In die erste Abtheilung sind die Lasten, welche die ganze bücherliche Einheit betreffen, in die zweite Abtheilung die Lasten, welche sich auf einzelne Eisenbahngrundstücke beziehen, ferner die in Ansehung solcher Grundstücke dritten Personen aus dem getheilten Eigenthume oder Miteigenthume zustehenden Rechte (§. 6, Absatz 2) einzutragen.
(5) Solange nicht die eine bücherliche Einheit bildenden Eisenbahngrundstücke ermittelt und in der ersten Abtheilung des Bahnbestandblattes angegeben sind, ist die Einlage als eine vorläufige anzusehen und als solche in einer in die Augen fallenden Weise zu bezeichnen.
EisBG · Eisenbahnbuchgesetz
§ 8 §. 8.
(1) Die Eisenbahneinlage besteht aus dem Bahnbestandblatte, dem Eigenthumsblatte und dem Lastenblatte. (2) Das Bahnbestandblatt hat in der Aufschrift den Namen und die Richtung der Bahn anzugeben und zerfällt in zwei Abtheilungen. In der ersten Abtheilung sind die einzelnen Eisenbahngrundstücke, mi…
EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 8 Materialbahnen
…Materialbahnen § 8. (1) Materialbahnen sind für den nicht-öffentlichen Güterverkehr bestimmte Schienenbahnen, sofern sie nicht Anschlussbahnen sind. (2) Auf Materialbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr, die Bestandteil eines…
§ 31e Parteien
…Parteien § 31e. Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und…
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