(1) Betreiber einer Schulungseinrichtung zur Schulung von Eisenbahnbediensteten, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen ausführen, haben Eisenbahnverkehrsunternehmen unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung Zugang zu ihren Schulungseinrichtungen für die Schulung solcher Eisenbahnbediensteter zu gewähren, deren Schulung zur Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung erforderlich ist.
(2) Das für die Schulung von Eisenbahnbediensteten zu entrichtende Entgelt ist nach dem Grundsatz eines angemessenen Kostenersatzes und branchenüblichen Entgeltes festzulegen.
EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 75c Zugang zu Schulungseinrichtungen
…6b. Teil Schulungseinrichtungen Zugang zu Schulungseinrichtungen § 75c. (1) Betreiber einer Schulungseinrichtung zur Schulung von Eisenbahnbediensteten, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und…
§ 75d Ausbildung und Qualifikation
…Ausbildung und Qualifikation § 75d. (1) Die Schulung gemäß § 75c hat den Eisenbahnbediensteten die auf eine Eisenbahn Bezug habenden erforderlichen Streckenkenntnisse, die Betriebsvorschriften und -verfahren, die Systeme für Signalgebung und Zugsteuerung/Zugsicherung, Zugüberwachungen und die…
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