(1) Bei Hauptbahnen, Nebenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen ist die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu zwölf Meter von der Mitte des äußersten Gleises, bei Bahnhöfen innerhalb der Bahnhofsgrenze und bis zu zwölf Meter von dieser, verboten (Bauverbotsbereich).
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Straßenbahnen auf eigenem Bahnkörper in unverbautem Gebiet.
(3) Die Behörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 erteilen, soweit dies mit den öffentlichen Verkehrsinteressen zu vereinbaren ist. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn es über die Errichtung der bahnfremden Anlagen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Anrainer zu einer Einigung gekommen ist.
EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 42 Bauverbotsbereich
…3a. Teil Anrainerbestimmungen, Verhalten innerhalb von Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen 1. Hauptstück Anrainerbestimmungen Bauverbotsbereich § 42. (1) Bei Hauptbahnen, Nebenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen ist die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu zwölf Meter von der Mitte…
§ 12 Behördenzuständigkeit
…Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, insbesondere 1. zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens; 2. zur Durchführung des Betriebsbewilligungsverfahrens; 3. zur Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 42 und 43.…
§ 225 Strafen, Verwalterbestellung
…13. Teil Schlussbestimmungen 1. Hauptstück Strafen, Verwalterbestellung § 225. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 42, 43, 46 bis 47b oder den auf Grund der §§ 47c und 49 durch Verordnung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, begeht, sofern im folgenden nichts…
§ 44 Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes
… 44. Die Behörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines 1. durch verbotswidriges Verhalten oder 2. entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß § 42 Abs. 3 oder § 43 Abs. 4 herbeigeführten Zustandes anzuordnen.…
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