§ 17 Erforderlichkeit der Genehmigung
In Kraft seit 20. Juli 2024
Up-to-date
Zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn ist die Genehmigung erforderlich; dem Bescheid, mit dem die Genehmigung erteilt wurde, kommt dingliche Wirkung zu.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden