Die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers ist erfüllt, wenn er voraussichtlich seine derzeitigen und künftigen vorhersehbaren finanziellen Verpflichtungen unter realistischen Annahmen in den nächsten zwölf Monaten erfüllen wird können und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit geschuldet werden.
EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 15d Finanzielle Leistungsfähigkeit
…Finanzielle Leistungsfähigkeit § 15d. Die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers ist erfüllt, wenn er voraussichtlich seine derzeitigen und künftigen vorhersehbaren finanziellen Verpflichtungen unter realistischen Annahmen in den nächsten…
§ 15b Voraussetzungen
…die Verkehrsgenehmigung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§ 15c) des Antragstellers; 2. finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 15d) des Antragstellers; 3. fachliche Eignung (§ 15e) des Antragstellers; 4. Vorliegen einer ausreichenden Versicherung oder einer angemessenen, zu marktüblichen Konditionen ausgestellten Bürgschaft; beides zur…
§ 16b Voraussetzungen
…die Verkehrskonzession zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§ 15c) des Antragstellers; 2. finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 15d) des Antragstellers; 3. fachliche Eignung (§ 15e) des Antragstellers; 4. Vorliegen einer ausreichenden Versicherung oder einer angemessenen, zu marktüblichen Konditionen ausgestellten Bürgschaft; beides zur…
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