(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen dieses Bundesgesetzes mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung und Abwicklung der Investitionsförderung festzulegen, einschließlich Bestimmungen betreffend
1. Fördercalls und das Verfahren der Förderungsvergabe,
2. Fördersätze und Abschläge,
3. förderbare Investitionskosten und Ausschluss der Förderbarkeit durch den Bezug anderer staatlicher Förderungen,
4. Rechte und Pflichten der Fördernehmer,
5. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Investitionszuschüssen,
6. Auszahlung, Kontrolle, Einstellung und Rückzahlung der Förderung und
7. den Inhalt der Förderverträge.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird bei der Erstellung der Verordnung vom Energiebeirat (§ 20 des Energie Control-Gesetzes) beraten.
EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 58 Verordnung für die Gewährung von Investitionszuschüssen
…des Energie Control-Gesetzes) beraten. (3) Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gem. Abs. 1 gelten für das Jahr 2026 die Vorgaben der EAG Investitionszuschüsseverordnung-Strom, BGBl. II Nr. 64/2023, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025, mit der Maßgabe, dass…
§ 56a Investitionszuschüsse für Wasserkraftanlagen
…Fördercalls haben mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Sie sind unter Angabe der je Kategorie und Fördercall zur Verfügung stehenden Mittel mit Verordnung gemäß § 58 festzulegen und auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzumachen. Die Frist zur Einreichung der Anträge darf zwei Wochen nicht unterschreiten. (5) Anträge, die innerhalb der Einreichfrist eines Fördercalls bei der EAG-Förderabwicklungsstelle…
§ 56 Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher
…Fördercalls haben zumindest zweimal jährlich zu erfolgen. Sie sind unter Angabe der je Kategorie und Fördercall zur Verfügung stehenden Mittel mit Verordnung gemäß § 58 festzulegen und auf der Internetseite der EAG Förderabwicklungsstelle bekanntzumachen. Die Frist zur Einreichung der Anträge darf zwei Wochen nicht unterschreiten. (6) In den Kategorien A und B werden die Förderanträge, die…
§ 55 Allgemeine Bestimmungen
…der Verordnung gemäß § 58 sind nähere Regelungen zur Einbringung des Förderantrages festzulegen. (3) Dem Antrag sind die in der Verordnung gemäß § 58 vorgesehenen Unterlagen anzuschließen. (4) Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat jene Anträge, die gemäß den §§ 56 Abs. 6 und 56a Abs. 5 nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens gereiht…
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