(1) Um festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 1 oder 2 einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber entweder auf öffentlich zugängliche Informationen oder auf eine Bestätigung des Rechtsträgers stützen.
(2) Um festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 3 und 4 einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber auf seine verfügbaren Aufzeichnungen stützen. Ungeachtet dessen sind die Informationen gemäß § 13 Abs. 3 zu erheben.
DPMG · Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz
§ 17 Identifizierung freigestellter Anbieter
…5. Abschnitt Sorgfaltspflichten Identifizierung freigestellter Anbieter § 17. (1) Um festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 1 oder 2 einzustufen ist, kann sich…
§ 22 Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
…Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten § 22. (1) Ein meldender Plattformbetreiber hat die in §§ 17 bis 21 festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bis zum 31. Dezember jedes Meldezeitraums abzuschließen. (2) Abweichend von Abs. 1 müssen für Anbieter…
§ 24 Freiwillige Anwendung der Sorgfaltspflichten
…Freiwillige Anwendung der Sorgfaltspflichten § 24. Ein meldender Plattformbetreiber kann entscheiden, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten entsprechend §§ 17 bis 23 nur in Bezug auf aktive Anbieter abzuschließen.…
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