(1) Einem Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis steht, das diesem Bundesgesetz unterliegt und trotz Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 13l Abs. 1 Überbrückungsgeld nicht in Anspruch nimmt, gebührt für Zeiten, in denen er das Überbrückungsgeld nicht beansprucht oder er den Bezug des Überbrückungsgeldes unterbrochen hat (§ 13l Abs. 6), eine einmalige Überbrückungsabgeltung in der Höhe von 50 % des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes. Die Überbrückungsabgeltung gebührt dem Arbeitnehmer bei Antritt der Alterspension, im Fall des Sonderruhegeldes mit Beginn des Sonderruhegeldbezugs.
(2) Einem Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 beschäftigt, gebührt hinsichtlich dieses Arbeitsverhältnisses eine einmalige Überbrückungsabgeltung in der Höhe von 30 % des sonst dem Arbeitnehmer zustehenden Überbrückungsgeldes. Die Überbrückungsabgeltung kann mit offenen Zuschlagsforderungen verrechnet werden. Die Überbrückungsabgeltung steht nicht zu, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung wiederholt wegen Verstoßes gegen sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten gemäß § 33 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bestraft wurde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Anfrage mitzuteilen, ob gegen den Arbeitgeber eine solche Verwaltungsstrafe verhängt worden ist.
(3) Einem Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des § 13l Abs. 1 Z 1 erfüllt und dauerhaft Invaliditätspension bezieht, gebührt eine Abgeltung in der Höhe von 50 % des fiktiv zustehenden Überbrückungsgeldes für den Zeitraum des § 13l Abs. 3, wobei für die Berechnung des Stundenlohns § 13l Abs. 2 sinngemäß heranzuziehen ist.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit die Höhe der Überbrückungsabgeltung festgesetzt werden, sofern die finanzielle Deckung gewährleistet ist.
BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 13m Überbrückungsabgeltung
(1) Einem Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis steht, das diesem Bundesgesetz unterliegt und trotz Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 13l Abs. 1 Überbrückungsgeld nicht in Anspruch nimmt, gebührt für Zeiten, in denen er das Überbrückungsgeld nicht beansprucht oder er den Bezug des…
§ 13n Anträge auf Gewährung von Leistungen gemäß §§ 13l und 13m
…dem vom Arbeitnehmer ursprünglich bekannt gegebenen Beginn des Überbrückungsgeldbezugs einzulangen. Erfolgt die Information nicht fristgerecht, besteht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Überbrückungsabgeltung gemäß § 13m Abs. 1 in der Höhe von 30 % des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes, der des Arbeitgebers gemäß § 13m Abs. 2 in der…
§ 3c Todesfall
… 2 zweiter Satz, sofern der Todesfall nach Erwerb des Anspruchs und vor der Auszahlung eingetreten ist, 4. die Überbrückungsabgeltung im Ausmaß des § 13m Abs. 1 erster Satz und Abs. 3, wobei § 13n Abs. 4 und 5 sinngemäß gilt, sowie 5. das Überbrückungsgeld im…
§ 31 Zusammenarbeit
…verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsgeld gemäß § 13l oder Überbrückungsabgeltung gemäß § 13m sowie der Sicherstellung der finanziellen Deckung für eine Ausdehnung der Ansprüche gemäß § 13l Abs. 2 bis 4 durch Verordnung gemäß § …
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