(1) Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der Versicherungsträger den gemäß § 16 meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben:
1. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben werden.
2. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe der Beiträge, die auf die Zeit des Beginnes der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung entfallen, vorgeschrieben werden.
Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten.
(2) Werden die Beiträge zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Fälligkeit eingezahlt, ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(3) Nach erfolgloser Mahnung gemäß Abs. 2 hat der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 v. H. des eingemahnten Beitrages vorzuschreiben. Der Beitragszuschlag kann bis zum Ausmaß des eingemahnten Beitrages erhöht werden.
(3a) Der im Abs. 2 vorgesehene Zeitraum von zwei Wochen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 39a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.
(4) Erfolgt die Bekanntgabe der Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Z 2 nicht bis zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt, kann der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5% des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben.
BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 34 Beitragszuschlag
(1) Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der Versicherungsträger den gemäß § 16 meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben: 1. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur …
§ 300 Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 (31. Novelle)
…Jänner 2006 die §§ 23 Abs. 6, 23b samt Überschrift, 33b Abs. 1 bis 4, 33c Abs. 1 und 4, 34 Abs. 3a, 39a samt Überschrift, 56 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 2, 107 Abs. 7, 109 Abs…
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 587/1980, zu BGBl. Nr. 559/1978)
…194/1961, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 19. März 1980, BGBl. Nr. 151, geltenden Fassung sind für Mahnverfahren nach § 34 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, die bis zum Ende des Kalenderjahres 1980 eingeleitet wurden, sinngemäß anzuwenden. (2) Die Bestimmungen des § 53 des…
§ 36 Verfahren zur Eintreibung der Beiträge
…einheitliche Summe und die darauf entfallenden Beitragszuschläge und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden. (3) Der Rückstandsausweis darf erst nach erfolgloser Mahnung (§ 34 Abs. 3) ausgestellt werden. (4) Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der…
Rückverweise