(1) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann im Rahmen seines Wirkungsbereiches mit Verordnung im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesminister ein anderes Bundesministerium als das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ermächtigen, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Vereinbarungen dem nicht entgegenstehen,
1. zum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler Organisationen in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches dieses Bundesministeriums;
2. zur Verhandlung von Staatsverträgen, die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches dieses Bundesministeriums zum Gegenstand haben;
3. unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG zur Vertretung der Republik Österreich gegenüber internationalen Organisationen, die zur Behandlung von Angelegenheiten errichtet wurden, die in den Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums fallen, und zum Verkehr mit diesen.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind auch die Bedingungen und Auflagen festzulegen, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig sind, die dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten insbesondere auf dem Gebiet des Völkerrechts und der Außenpolitik vorbehalten bleiben.
(3) Die gemäß Abs. 1 ermächtigten Bundesministerien haben mit den ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich sowie mit den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu verkehren.
BMG · Bundesministeriengesetz 1986
§ 13
(1) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann im Rahmen seines Wirkungsbereiches mit Verordnung im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesminister ein anderes Bundesministerium als das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten im Interesse …
§ 2 Wirkungsbereich
…Besorgung zugewiesen sind, 3. die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung nach Maßgabe des § 3, 4. die Wahrnehmung von durch Verordnungen gemäß § 13 einzelnen Bundesministerien zugewiesenen Aufgaben sowie 5. die Geschäfte, die einzelnen Bundesministerien durch a) bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, b) allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, c) besondere bundesgesetzliche Vorschriften sowie…
§ 3a Grundsätze der Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesministerien
…Gesetze die ihnen durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch dieses Bundesgesetz oder andere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des § 13 übertragenen Geschäfte der obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen. (2) Die Bundesministerien haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (§ 2) 1…
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