(1) Betriebsgrundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der zu einem gewerblichen Betrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb,
1. zum Grundvermögen gehören würde oder
2. einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würde.
(2) Dient das Grundstück, das, losgelöst von dem gewerblichen Betrieb, zum Grundvermögen gehören würde, zu mehr als der Hälfte seines Wertes dem gewerblichen Betrieb, so gilt das ganze Grundstück als Teil des gewerblichen Betriebes und als Betriebsgrundstück. Dient das Grundstück nur zur Hälfte seines Wertes oder zu einem geringeren Teil dem gewerblichen Betrieb, so gehört das ganze Grundstück zum Grundvermögen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gehört der Grundbesitz der im § 59 Abs. 1 bezeichneten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen stets zu den Betriebsgrundstücken.
(3) Gehört ein Grundstück, das, losgelöst von dem gewerblichen Betrieb, zum Grundvermögen gehören würde, mehreren Personen, so rechnet das ganze Grundstück stets zum Grundvermögen ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfang es einem gewerblichen Betrieb der Beteiligten dient. Sind an dem Grundstück inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der im § 59 Abs. 1 bezeichneten Art beteiligt, so gilt ihr Anteil stets als Betriebsgrundstück.
(4) Betriebsgrundstücke im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind wie Grundvermögen, Betriebsgrundstücke im Sinne des Abs. 1 Z 2 wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.
BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955
§ 60 § 60. Betriebsgrundstücke.
(1) Betriebsgrundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der zu einem gewerblichen Betrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb, 1. zum Grundvermögen gehören würde oder 2. einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würde. (2) Di…
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1982, zu den §§ 15, 59, 63, 64, 65, 66, 69, 75, 77 und 78, BGBl. Nr. 148/1955)
…Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 liegen.…
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. Nr. 649/1987, zu BGBl. Nr. 148/1955)
…Nr. 327, zum 1. Jänner 1988 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie der Gewerbeberechtigungen ist zum 1. Jänner 1991 durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 sinngemäß anzuwenden ist.…
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. Nr. 327/1986 zu BGBl. Nr. 148/1955)
…Abgabenänderungsgesetzes 1982 zum 1. Jänner 1985 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955, sowie der Gewerbeberechtigungen ist zum 1. Jänner 1988 durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 sinngemäß anzuwenden ist.…
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