(1) Zum Weinbauvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd dem Weinbau als Hauptzweck dient (Weinbaubetrieb).
(2) Auf die Weinbaubetriebe finden die §§ 30 bis 32 Abs. 2 und § 32 Abs. 4 bis § 44 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 6 etwas anderes ergibt.
(3) Zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gehören auch die Weinvorräte, die aus der Ernte der letzten zwei Jahre stammen oder die sich bei gemeinüblicher Bewirtschaftung noch im Ausbau befinden. Hiezu gehören jedoch nicht Vorräte an Weinen solcher Jahrgänge, die ihrer besonderen Eigenart wegen über die regelmäßige Ausbauzeit hinaus einer Kellerbehandlung unterzogen werden.
(4) Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 (Weinbauhauptvergleichsbetrieb) ist nach Beratung in der Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates (Abs. 6) vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung (§ 44) im Verhältnis der Ertragsfähigkeit zum Hektarsatz gemäß § 38 Abs. 1 festzulegen.
Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit von Weinbaubetrieben sind die wesentlichen Umstände zu berücksichtigen, die den Wirtschaftserfolg beeinflussen oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 sowie die regionalen weinbauklimatischen Verhältnisse;
2. die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
a) Lage des Hofes in Hinblick auf Vermarktungsmöglichkeiten der Erzeugnisse,
b) tatsächliche Vermarktungsverhältnisse des Betriebes,
c) Größe und Hangneigung der Betriebsflächen und
3. Ertragssteigerungen aus Buschenschank sind unbeschadet des § 40 Z 1 lit. c gesondert durch Zuschlag zu berücksichtigen.
(5) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines Weinbaubetriebes sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 1 durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) zu bewerten.
(6) Für die Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates treten an die Stelle der im § 41 Abs. 2 Z 3 Satz 1 bezeichneten zehn Mitglieder fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet des Weinbaues verfügen, wovon jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Weinbautreibender sein muss. An die Stelle der in § 41 Abs. 2 Z 4 bezeichneten zwei Mitglieder tritt ein Mitglied, das auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre mit besonderer Ausrichtung auf Weinbau eine Lehrbefugnis ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.
BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955
§ 48 § 48. Begriff und Bewertung des Weinbauvermögens.
(1) Zum Weinbauvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd dem Weinbau als Hauptzweck dient (Weinbaubetrieb). (2) Auf die Weinbaubetriebe finden die §§ 30 bis 32 Abs. 2 und § 32 Abs. 4 bis § 44 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 6 etwas anderes…
§ 82
…§ 61 Abs. 4. (3) Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß § 38 Z 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1956 für das landwirtschaftliche Vermögen 19.000 S und für das Weinbauvermögen 125.000 …
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. Nr. 649/1987, zu BGBl. Nr. 148/1955)
…Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1988 für das landwirtschaftliche Vermögen 31 500 S und für das Weinbauvermögen 115 000…
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 145/1963, zu den §§ 38, 48 und 61, BGBl. Nr. 148/1955)
… 4 des Bewertungsgesetzes 1955. (2) Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß § 38 Z 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1963 für das landwirtschaftliche Vermögen 20.000 S und für das Weinbauvermögen 125.000 S.…
BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 23c Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen vom Einheitswert
…Betriebsaufgabe oder der wesentlichen Betriebsverringerung keine Antragstellung bei der „Agrarmarkt-Austria“ bzw. keine von den regelmäßigen Verhältnissen abweichende Bewirtschaftung nach § 40 BewG 1955 oder nach § 48 Abs. 4 Z 3 BewG 1955 erfolgt. Die betriebsführende Person hat diese Sachverhaltsänderung (Betriebsaufgabe oder wesentliche Betriebsverringerung) dem Versicherungsträger zu melden. (4…
§ 354 Schlussbestimmungen zu Art. 3 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 162/2015 (44. Novelle)
…April 2018, ohne dass der Wegfall von Zuschlägen für öffentliche Gelder nach § 35 BewG 1955 bzw. von Zuschlägen nach § 40 BewG 1955 bzw. von Zuschlägen nach § 48 Abs. 4 Z 3 BewG 1955 in einem Einheitswertbescheid berücksichtigt wurde, so hat die Anrechnung dieser Zuschläge – ausgenommen grundstücksbezogener Zuschläge für…
§ 217 Mitwirkung von Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen
…3a. Ausmaß und Zurechnung der Zuschläge nach § 35 BewG 1955, 3b. Ausmaß und Art der Zuschläge oder Abschläge nach § 40 BewG 1955 und der Zuschläge nach § 48 Abs. 4 Z 3 BewG 1955, 3c. Berechnungsgrundlagen der Zuschläge für Dauerkulturen (Sonder- und Obstkulturen nach § 32 Abs. 4…
EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 17 Durchschnittssätze
…nicht übersteigt. 3. Eine Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen ist für den Gewinn aus Weinbau nur zulässig, wenn die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte (§ 48 Abs. 1 BewG 1955) Fläche 60 Ar nicht übersteigt. Davon unberührt bleibt die Gewinnermittlung des übrigen Betriebes. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z …
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