Nach Beratung im Bewertungsbeirat trifft das Bundesministerium für Finanzen über den Gegenstand der Beratung die Entscheidung. Durch die Kundmachung der Entscheidungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ erhalten diese für die Haupt- oder Neufeststellung der Einheitswerte und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten Haupt- oder Neufeststellung rechtsverbindliche Kraft. War der Einheitswert eines Vergleichsbetriebes bereits vor der Bekanntgabe seiner Betriebszahl festgestellt, so gilt die Feststellung des Einheitswertes als nicht erfolgt.
BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955
§ 86 § 86. Inkrafttreten; Aufhebung bisheriger Rechtsvorschriften.
…1 bis 82 sind auf Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1956 anzuwenden; die §§ 83 und 84 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1955 in Kraft. (2) Die Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, Deutsches RGBl. I S. 1035, in der Fassung des 2. Steueränderungsgesetzes 1951 vom 17. Dezember…
§ 30 § 30. Begriff des landwirtschaftlichen Vermögens
…sind. Geflügelvermehrungszuchtbetriebe sind mit dem Einzelertragswert zu bewerten. Der Bundesminister für Finanzen kann im Bedarfsfall nach Beratung im Bewertungsbeirat mit Verordnung Bewertungsansätze festlegen (§ 44). (5) Die Zucht oder das Halten der in Abs. 7 genannten Tiere gilt als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn, bezogen auf die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche dieses…
§ 20e
…wesentlich verändert haben. Eine sich daraus ergebende Änderung der Bewertungsgrundlagen ist vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Bewertungsbeirates nach den Vorschriften des § 44 rechtsverbindlich festzulegen. (2) Im Bericht gemäß § 9 des Landwirtschaftsgesetzes 1992 – LWG, BGBl. Nr. 375/1992, in der jeweils…
§ 49 § 49. Begriff und Bewertung des gärtnerischen Vermögens.
… 30 bis 32 Abs. 2, § 32 Abs. 4, § 35, § 41, § 42 und § 44 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 6 etwas anderes ergibt. (3) Gärtnerische Betriebe sind grundsätzlich mit dem Einzelertragswert zu bewerten…
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