(1) Die Einheitswerte werden allgemein festgestellt (Hauptfeststellung) in Zeitabständen von je neun Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke und die Gewerbeberechtigungen.
(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.
(3) Die gemäß Abs. 1 festzustellenden Einheitswerte werden erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die zur vorangegangenen Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 durchzuführen.
BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955
§ 20 § 20. Hauptfeststellung.
(1) Die Einheitswerte werden allgemein festgestellt (Hauptfeststellung) in Zeitabständen von je neun Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke und die Gewerbeberechtigungen. (2) Der Hauptfeststellung w…
§ 20a
…Die gemäß § 20 zum 1. Jänner 1997 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs…
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. Nr. 649/1987, zu BGBl. Nr. 148/1955)
…Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in Verbindung mit Abschnitt II des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1986, BGBl. Nr. 327, zum 1. Jänner 1988…
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. Nr. 327/1986 zu BGBl. Nr. 148/1955)
…Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955 in Verbindung mit § 1 des Bundesgesetzes vom 23. Oktober 1968, BGBl. Nr. 393/1968, sowie mit Abschnitt XII Art. I…
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