(1) Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen.
(2) Auf die Pflichtzahl werden mit dem Doppelten ihrer Zahl angerechnet:
a) Blinde;
b) die im Abs. 1 angeführten Behinderten vor Vollendung des 19. Lebensjahres;
c) die im Abs. 1 angeführten Behinderten über den in lit. b angeführten Zeitpunkt hinaus für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses;
d) die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und insolange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 vH beträgt;
e) die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres;
f) die im Abs. 1 angeführten Behinderten, die überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen sind.
(3) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, sind auf die Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des 19. und nach Vollendung des 55. Lebensjahres mit dem Doppelten ihrer Zahl.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 567/1985)
BEinstG · Behinderteneinstellungsgesetz
Art. 2 § 5 Erfüllung der Beschäftigungspflicht
…1) Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen. (2) Auf die Pflichtzahl werden mit dem…
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 96/1975, zu § 16, BGBl. Nr. 22/1970)
…daß die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 (Art. I Z. 1), des § 4 (Art. I Z. 2), des § 5 (Art. I Z. 3), des § 9 Abs. 1 und 2 (Art. I Z. 6) und des § 16…
Art. 2 § 4 Berechnung der Pflichtzahl
…beschäftigt, zusammenzufassen. (3) Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der gemäß Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/1999)…
Art. 2 § 16 Auskunfts- und Meldepflicht
…für den Bereich einer Gemeinde dem nach der Gemeindeordnung zuständigen Organ. (4) Die im Abs. 3 genannten Gebietskörperschaften können die Meldung gemäß Abs. 2 auf maschinell verwertbaren Datenträgern erstatten. (5) Wenn die für die Überprüfung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht und für die Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen bzw. für die Berechnung von Prämien erforderlichen personenbezogenen…
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