(1) Die §§ 201 und 201a gelten sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Hiebei sind Nachforderungen mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1) geltend zu machen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit ein einbehaltener Betrag gemäß § 240 Abs. 3 oder 4 zurückgezahlt wurde oder im Fall einer Antragstellung nach dieser Bestimmung zurückzuzahlen wäre.
Feuerschutzsteuergesetz 1952
§ 6 Steuererhebung
…30. April eine Jahressteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr beim Finanzamt Österreich einzureichen. (3) Eine nach § 201 BAO festgesetzte oder gemäß § 202 BAO geltend gemachte Steuer hat den in Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. (4) Der Versicherer (§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ …
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