(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.
AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§ 42
(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während d…
§ 44b
…kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen…
§ 41
…vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 3 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten…
GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 356
…1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben: 1. Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG), 2. Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde, 3…
§ 77a
…gilt der Bescheid betreffend die Genehmigung einer IPPC-Anlage auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§ 42 AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt…
§ 359b
…nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu. (3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme…
BauPolG · Baupolizeigesetz 1997
§ 8a
…Übergangene Nachbarn § 8a Ein Nachbar, der nicht gemäß § 42 AVG oder gemäß den §§ 7 Abs 9 oder 8 Abs 3 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar…
BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 116 Verfahren vor der Abwicklungsbehörde
…Abs. 9 jedenfalls Partei. Sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen Betroffene verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht binnen vorstehender Frist Vorstellung erheben. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden. § 57 Abs. 3 AVG findet keine Anwendung. (9) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 8 hat die Abwicklungsbehörde…
TKG 2021 · Telekommunikationsgesetz 2021
§ 90 Verfahrensgrundsätze
…hat das Edikt neben dem in § 44d Abs. 2 AVG genannten Inhalt auch den Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 Abs. 1 AVG zu enthalten. (5) Die Regulierungsbehörde hat nach § 87 Abs. 2 und 4 und § 89 Abs. 1 und 2 erlassene…
§ 202 Großverfahren
…seine Stellung als Partei verliert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung des Edikts seine Betroffenheit schriftlich glaubhaft macht. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden. (3) Das Edikt hat zu enthalten: 1. die Beschreibung des Verfahrensgegenstandes; 2. die Frist gemäß Abs. 2; 3. den Hinweis auf…
NSchG · Salzburger Naturschutzgesetz 1999
§ 55 Mitwirkung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft
…im Sinn des § 8 AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt oder Präklusion gemäß § 42 Abs 1 AVG eingetreten ist. (2) Der Landesumweltanwaltschaft kommt in folgenden Verfahren keine Parteistellung zu: 1. in Verfahren, für die die Landesumweltanwaltschaft ausdrücklich und schriftlich auf ihre Parteistellung…
PMG · Postmarktgesetz
§ 44b Großverfahren
…seine Stellung als Partei verliert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung des Edikts seine Betroffenheit schriftlich glaubhaft macht. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden. (3) Das Edikt hat zu enthalten: 1. die Beschreibung des Verfahrensgegenstandes; 2. die Frist gemäß Abs. 2; 3. den Hinweis auf…
Oö. BauO 1994 · Oö. Bauordnung 1994
§ 32 § 32Bauverhandlung
…derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Baubehörde gilt als geeignete Kundmachungsform im Sinn des § 42 Abs. 1 AVG. (Anm: LGBl.Nr. 96/2006, 34/2013, 55/2021) (2) Soweit es sich nicht um Wohngebäude oder ausschließlich Bürozwecken dienende Gebäude handelt, ist bei Bauvorhaben…
BVergGKonz 2018 · Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018
§ 90 Parteien des Nachprüfungsverfahrens
…Abs. 1 erheben. Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. (4) Haben mehrere Unternehmer dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers angefochten, so kommt ihnen in allen Nachprüfungsverfahren betreffend diese Entscheidung Parteistellung zu.…
BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 346 Parteien des Nachprüfungsverfahrens
…Abs. 1 erheben. Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. (4) Haben mehrere Unternehmer dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers angefochten, so kommt ihnen in allen Nachprüfungsverfahren betreffend diese Entscheidung Parteistellung zu.…
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