(1) Aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft einer Versicherten sowie für die als Angehörige geltenden Personen (§ 123) sind die im § 117 Z. 4 für diesen Versicherungsfall vorgesehenen Leistungen beim Zutreffen der Voraussetzungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 408/1990)
(3) Die Leistungen im Falle der Mutterschaft für die Ehegattin eines Versicherten werden auch nach Auflösung der Ehe durch Tod des Versicherten, Aufhebung oder Scheidung sowie nach Nichtigerklärung der Ehe gewährt, wenn die Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe stattfindet.
(4) Ergibt sich bei der Anwendung des Abs. 3, daß ein Anspruch auf die Leistungen im Falle der Mutterschaft für Angehörige gegen mehrere Versicherungsträger oder gegen einen Versicherungsträger mehrfach begründet ist, so sind diese Leistungen nur einmal zu gewähren. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird.
(5) Die Leistungen nach §§ 159 bis 161 sind den nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. h teilversicherten Personen auch zu gewähren, wenn der im § 120 Z 3 festgelegte Zeitpunkt bereits vor Beginn der Teilversicherung eingetreten ist.
(6) Hebammenbeistand nach § 159 ist über die Bestimmungen des § 157 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 158 Anspruchsberechtigung
(1) Aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft einer Versicherten sowie für die als Angehörige geltenden Personen (§ 123) sind die im § 117 Z. 4 für diesen Versicherungsfall vorgesehenen Leistungen beim Zutreffen der Voraussetzungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren. (Anm.: Abs. 2…
§ 802 Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2024
…Nr. 65/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft. (3) § 158 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist…
Art. 3 Übergangsbestimmungen
…51, 58 und 63 gelten ab 1. Jänner 1968 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1968 eingetreten sind. (10) § 158 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 45 dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden…
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