(1) Die Heilmittel umfassen
a) die notwendigen Arzneien und
b) die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.
(2) Die Kosten der Heilmittel werden vom Träger der Krankenversicherung durch Abrechnung mit den Apotheken übernommen. Die Apotheken übermitteln zum Zweck der Versorgungsforschung auch die der Abrechnung entsprechenden Daten, wenn keine Abrechnung des Heilmittels mit dem Träger der Krankenversicherung erfolgt, da die Rezeptgebühr nach Abs. 3 höher ist als der sonst der Krankenversicherung (inklusive Umsatzsteuer) verrechnete Preis.
(3) Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 4,35 € (Anm. 1) zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle auf Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.
(4) Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden.
(5) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.
(6) Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 15 vorgesehenen Obergrenze abzusehen.
(_______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 6,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 6,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 6,65 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 7,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 7,55 €)
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 136 Heilmittel.
(1) Die Heilmittel umfassen a) die notwendigen Arzneien und b) die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen. (2) Die Kosten der Heilmittel werden vom Träger der Krankenversicherung durch Abrechnung mit den Apotheken übernommen. D…
§ 132c Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit
…gilt als Krankenbehandlung und ist Inhalt der Gesamtverträge (§ 342). § 132b Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Die §§ 136 Abs. 2 und 350 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass neben die Apotheken und die hausapothekenführenden Ärzte auch andere nach Vorschriften auf dem Gebiet…
Art. 6 Übergangsbestimmungen
…Fassung des Art. I Z. 18 lit. c haben die Versicherungsträger bei Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 136 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach Maßgabe der diesbezüglichen Empfehlung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nach dem Stand vom 31. Dezember 1978 vorzugehen…
§ 137 Heilbehelfe
…7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, besteht und b) bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten im Sinne des § 136 Abs. 5. (5) Das Ausmaß der vom Versicherungsträger zu übernehmenden Kosten darf einen durch die Satzung festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen; die Satzung kann diesen…
ZDG · Zivildienstgesetz 1986
§ 33
…189/1955, kranken- und unfallversichert. Sie sind von dem Service-Entgelt für die e card (§ 31c ASVG) und von der Rezeptgebühr (§ 136 Abs. 3 ASVG) befreit. (2) Der Zivildienstserviceagentur obliegen die An- und Abmeldungen der Zivildienstpflichtigen gemäß § 33 ASVG. Eine rückwirkende An- oder Abmeldung eines Zivildienstpflichtigen durch die…
Rückverweise