(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen, denen im Zuge der grenzüberschreitenden Spaltung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des EU Umgründungsgesetzes das gesamte oder ein Teil des Vermögens dieser Gesellschaft übertragen wird (begünstigte Gesellschaft) und die ihren Sitz im Inland haben, wenn
1. die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt in den sechs Monaten vor Veröffentlichung des Spaltungsplanes eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die 80% des Schwellenwerts entspricht, der nach dem Recht des Mitgliedstaates, dem diese Gesellschaft unterliegt, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des § 212 Abs. 4 auslöst, oder
2. das österreichische Recht für die begünstigte Gesellschaft nicht mindestens den gleichen Umfang an Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmer vorsieht, wie er in der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, vor der grenzüberschreitenden Spaltung bestanden hat, oder
3. das österreichische Recht für die Arbeitnehmer in Betrieben der begünstigten Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen Anspruch auf Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht, wie er den Arbeitnehmern in Österreich gewährt wird.
(2) Der Umfang der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1 Z 2 bemisst sich nach dem Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan oder in dessen Ausschüssen oder im Leitungsgremium, das für die Ergebniseinheiten einer Gesellschaft zuständig ist.
(3) Im Fall einer grenzüberschreitenden Spaltung gelten die Bestimmungen des VI. Teiles, sofern es sich bei der begünstigten Gesellschaft um eine Europäische Gesellschaft handelt. In allen übrigen von Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen einer grenzüberschreitenden Spaltung bleibt § 110 von den Bestimmungen dieses Hauptstückes unberührt.
ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 267 Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen, denen im Zuge der grenzüberschreitenden Spaltung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des EU Umgründungsgesetzes das gesamte oder ein Teil des Vermögens dieser Gesellschaft übertragen wird (begünstigte Ges…
§ 269 Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft
…1) Im Übrigen gelten für Unternehmen im Sinne des § 267 die Bestimmungen des VI. Teiles über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft, soweit sich diese auf das Recht auf Mitbestimmung beziehen, mit…
§ 270 Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen
…1) Sofern es sich nicht um einen Fall des § 267 Abs. 3 erster Satz handelt, gilt beziehungsweise gelten 1. im Fall einer nachfolgenden innerstaatlichen Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer begünstigten Gesellschaft für die daraus…
Rückverweise