(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluß einer Vereinbarung im Sinne von § 187 zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen zu beenden.
(2) Ein neuer Antrag auf Einberufung des besonderen Verhandlungsgremiums kann frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss gemäß Abs. 1 gestellt werden, es sei denn, zentrale Leitung und besonderes Verhandlungsgremium setzen eine kürzere Frist fest.
(3) Wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluß im Sinne von Abs. 1 faßt, finden die Bestimmungen des 3. Hauptstückes keine Anwendung.
ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 188 Beschluß über die Beendigung der Verhandlungen
(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluß einer Vereinbarung im Sinne von § 187 zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen zu beenden. (2) Ein neuer Antrag auf Einberufung des besonderen Verhandlun…
§ 184 Tätigkeitsdauer
…bzw. die Unternehmensgruppe die Voraussetzungen des § 171 Abs. 1 nicht mehr erfüllt; 2. wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluß gemäß § 188 Abs. 1 faßt; 3. wenn das Gericht die Errichtung (§ 177 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat…
§ 191 Errichtung
… 177 Abs. 1 keine Vereinbarung gemäß den §§ 189 oder 190 zustandekommt und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluß gemäß § 188 Abs. 1 gefaßt hat, ist ein Europäischer Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu errichten. (2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß den §§…
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