(1) Die APAB hat eine erteilte Bescheinigung mit Bescheid zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung nicht zu erteilen war.
(2) Die Bescheinigung ist unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.
(3) Ab Widerruf der Bescheinigung sind weitere Abschlussprüfungshandlungen zu unterlassen. Die Gültigkeit von Abschlüssen aufgrund davor bereits abgeschlossener Prüfungen bleibt unberührt.
APAB-VKBV · APAB-Verwaltungskostenbeitragsverordnung
§ 1
…bis 37 APAG 300,-- 4. für das Versagen einer Bescheinigung gemäß § 39 APAG 30,-- 5. für den Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40 APAG 30,-- 6. für den Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41 APAG 300,-- 7. für Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§…
APAB-UKV · APAB-Untersuchungskostenverordnung
§ 1
…der Einstellung der Untersuchung, dem Widerruf der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 Abs. 8 APAG, dem Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40 APAG, dem Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 APAG oder der Verhängung einer Sanktion gemäß § 62 APAG.…
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