| Euro |
| 1. für die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 Abs. 4 APAG | 300,-- |
| 2. für die Versagung der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 Abs. 6 APAG | 30,-- |
| 3. für das Erteilen einer Bescheinigung gemäß den §§ 35 bis 37 APAG | 300,-- |
| 4. für das Versagen einer Bescheinigung gemäß § 39 APAG | 30,-- |
| 5. für den Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40 APAG | 30,-- |
| 6. für den Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41 APAG | 300,-- |
| 7. für Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 APAG für inländische Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften | 30,-- |
| 8. für Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 APAG für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaaten | 30,-- |
| 9. für Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 APAG für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten |