(1) Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt dem „Arbeitsmarktservice“. Das Arbeitsmarktservice ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Das Arbeitsmarktservice ist in eine Bundesorganisation, in Landesorganisationen für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert.
(3) Die Bundesorganisation führt die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice Österreich“.
(4) Die Landesorganisationen führen die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice“ unter Hinzufügung des Namens des jeweiligen Bundeslandes.
(5) Die regionalen Organisationen führen die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice“ unter Hinzufügung des Namens der Gemeinde (erforderlichenfalls mit einem der Unterscheidbarkeit dienendem Zusatz), in der sie eingerichtet sind.
AMPFG · Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
§ 1 Gebarung Arbeitsmarktpolitik
…gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden: 1. für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994, 2. für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil AMSG, 3. für Leistungen nach dem AlVG, 4. für Leistungen nach…
AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz
§ 30 Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung
…1) Das Arbeitsmarktservice hat die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die im 2. und 3. Hauptstück genannten Leistungen so gestalten…
§ 32 Dienstleistungen
…1) Das Arbeitsmarktservice hat seine Leistungen in Form von Dienstleistungen zu erbringen, deren Zweck die Vermittlung von Arbeitsuchenden auf offene Stellen, die Beschäftigungssicherung und die Existenzsicherung…
§ 8 Zusammensetzung und Mitgliedschaft
…1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. (2) Die Funktionen der Vorstandsmitglieder sind öffentlich auszuschreiben. Für die Ausschreibung findet das Bundesgesetz über die öffentliche Ausschreibung von…
§ 15 Bestellung
…1) Die Funktionen des Landesgeschäftsführers und seines Stellvertreters sind öffentlich auszuschreiben. Für die Ausschreibung findet das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung…
AuslBG · Ausländerbeschäftigungsgesetz
§ 27a Datenübermittlung
…stellen. (3) Die nach dem NAG zuständige Behörde hat der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Erfüllung der ihr gemäß § 30 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, obliegenden Aufgaben jeweils bis zum 15. eines Monats folgende Daten automationsunterstützt in einer für das Arbeitsmarktservice technisch geeigneten Form kostenlos…
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 86 Beginn und Höhe der Beitragszahlung
…§ 63, 65 oder 66 sowie die Dauer einer Kurzarbeit oder einer Qualifizierungsmaßnahme nach den §§ 37b oder 37c des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der…
AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 2 § 6 Leistungen
… 157/2017) (3) Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, gewährt. (4) Als Versicherungen aus Mitteln des Bundes werden Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung, bei Begleitung…
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