Das Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994 gilt nur für den Rechtserwerb unter Lebenden (§ 2). Durch diese Formulierung wird jedoch lediglich die Geltung dieses Gesetzes für den Erwerb von Todes wegen augeschlossen. Unter Erwerb von Rechten unter Lebenden fällt auch der Rechtserwerb durch eine juristische Person von einer solchen (hier:
der Rechtserwerb durch das Arbeitsmarktservice Österreich, dem gemäß § 1 Abs 1 AMSG eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, von der Republik Österreich).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden