(1) Zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Gebieten, in denen nicht nur kurzfristige Unterbeschäftigung besteht oder die infolge einer Betriebseinschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit bedroht werden oder die von einer regionalpolitisch unerwünschten Abwanderung betroffen sind, können zum Zwecke der Verhütung oder Verringerung von Arbeitslosigkeit Beihilfen gewährt werden, um
a) Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten,
b) gefährdete Arbeitsplätze durch die Ermöglichung betrieblicher Umstellungsmaßnahmen zu sichern,
c) die Übersiedlung und Niederlassung von Schlüsselkräften innerhalb eines Unternehmens sowie die nötige Führung eines getrennten Haushaltes solcher Arbeitskräfte zu erleichtern, falls diese Arbeitskräfte für die gemäß lit. a und b angestrebten Zwecke unbedingt erforderlich sind.
(2) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.
AMFG · Arbeitsmarktförderungsgesetz
§ 35 Beihilfen zum Ausgleich längerfristiger Beschäftigungsschwierigkeiten
(1) Zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Gebieten, in denen nicht nur kurzfristige Unterbeschäftigung besteht oder die infolge einer Betriebseinschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit bedroht werden oder die von einer regionalpolitisch unerwünschten Abwanderung betroffen sind, …
§ 51a Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen aus Bundesmitteln
…zusammen hundert Millionen Schilling für gemäß § 27 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 28 und gemäß § 35 Abs. 1 lit. a oder b in Verbindung mit § 36 dieses Bundesgesetzes an kleinere und mittlere Unternehmen zu gewährende Beihilfen vorzusehen…
§ 35a Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Unternehmen in Problemregionen
…1) Beihilfen gemäß § 35 Abs. 1 lit. a an Unternehmen können ausschließlich an Unternehmen in Problemregionen gewährt werden, um zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu…
§ 39
…1) Anträge um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 35 Abs. 1 lit. a sind bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzubringen. Über diese Begehren entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie…
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