Der Entlehner erwirbt das Recht, den ordentlichen oder näher bestimmten Gebrauch von der Sache zu machen. Nach Verlauf der Zeit ist er verpflichtet, eben dieselbe Sache zurückzustellen.
…Regelung der Entschädigung für eine Enteignung ließe es sich nicht rechtfertigen, daß zwar der obligatorisch berechtigte Bestandnehmer, nicht aber beispielsweise der Entlehner, dem gemäß § 972 ABGB auch ein Gebrauchsrecht an der entlehnten Sache zusteht (nach ständiger Rechtsprechung können auch Liegenschaften oder Liegenschaftsteile Gegenstand der Leihe sein, vgl. die Entscheidungen" unter Nr…
…die Trophäen zur Ausstellung wieder zur Verfügung zu stellen, als eine Leihe auf bestimmte Zeit in Form einer Nebenabrede zum Hauptvertrag beurteilt werden. Gemäß § 972 ABGB sei der Entlehner aber verpflichtet, nach Ablauf der sich aus der Natur des Geschäftes ergebenden Leihzeit die geliehene Sache zurückzustellen. Gemäß § 1440 zweiter Satz…
…Demnach hat der Entlehner nur jenen Aufwand zu tragen, der entweder durch den Gebrauch erforderlich wird (Gebrauchskosten) oder seiner Verpflichtung, die Sache unversehrt zurückzustellen (§ 972 ABGB), entspringt (vgl. Swoboda in GZ 1927, 178 ff.; Schubert a.a.O. Rdz 5 zu § 971). Nicht zu den nach § 981 ABGB den Entlehner treffenden…
…Vereinbarung getroffen wurde, vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Der Prekarist hat nach Widerruf der Benützungserlaubnis deren Objekt ebenso zurückzustellen wie ein Entlehner (§ 972 ABGB.). Handelte es sich um die prekaristische Einräumung eines beschränkten Benützungsrechtes, hängt es von dessen Eigenart ab, wie weit diese Rückstellungspflicht reicht. Nur für die "naturgemäße…
…in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 971, Rdz 1 zu § 972 und Rdz 9 zu § 1090), zumal die "Absicht des Gebrauches" (§ 972 ABGB) - hier die Versorgung des vom Kläger gehaltenen Viehs mit Futter - auf eine bestimmte zeitliche Bindung schließen läßt. Obgleich die Leihe in der Aufzählung des §…
…so entsteht ein Leihvertrag (§ 971 ABGB.). Der Entlehner erwirbt damit das Recht, den ordentlichen oder näher bestimmten Gebrauch von der Sache zu machen (§ 972 ABGB.). Der Mieter, Pächter oder Entlehner genießt besonderen Schutz kraft eigenen Rechtes und als Besitzer sogar ohne weiteres auch gegen den unberechtigten "Dritten", nicht nur gegenüber…
…Folge und verpflichtete die Beklagte zur Räumung. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage der Vertragsanpassung im Sinn des § 972 ABGB im Wege einer Verlängerung der Vertragsdauer keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehe. Der Beklagten könne nur dann eine Vertragsanpassung im Sinn des § 872 ABGB…
…nicht entgegenhalten, daß sie durch Schenkung selbst frei verfügungsberechtigte Eigentümerin des Fahrzeuges geworden sei. In Wahrheit sind der Beklagten nur Gebrauchsrechte unentgeltlich überlassen worden (§ 972 ff ABGB). Während die Beklagte zum Vorliegen eines Leihvertrages - von ihrem Rechtsstandpunkt aus konsequent - kein Vorbringen erstattet hat, hat die Klägerin schon in der Klage außer ihrem…
…die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. 3. Die Beklagte beantragte die Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin. Die Begründung, es folge aus "der mannigfaltigen Literatur zu § 972 ABGB", daß ein Entlehner im Verhältnis zu einem Dritten keinen "petitorischen Rechtsschutz" habe, ist jedoch, wie die voranstehenden Ausführungen belegen, verfehlt und läßt eine Bezugnahme auf…
…Gesetz entsprechende Art verwendet werden darf (vgl RZ 1979/10). Eine nicht dem Gesetz entsprechende Art der Verwendung stellt keinen ordentlichen, üblichen Gebrauch dar (§ 972 ABGB). Da die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gesetzlich verboten ist (§ 5 Abs 1 StVO), bildet die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges in…
…habe. Im übrigen wird in der Revision darauf hingewiesen, daß zwischen der Klägerin und D***** ein Leihvertrag zustande kam. Ausgehend davon habe D***** gemäß § 972 ABGB das Recht erworben, den ordentlichen oder näher bestimmten Gebrauch von der Sache zu machen. Da ein näher bestimmter Gebrauch nicht vereinbart worden sei, sei vom…
…das Recht erwirbt, den näher bestimmten Gebrauch von der Sache zu machen, sondern auch verpflichtet ist, die Sache nach Verlauf der Zeit zurückzustellen (§ 972 ABGB) und wieder Verwahrer nicht nur den zunächst durch sein Verschulden verursachten, sondern auch den zufälligen Schaden, den er durch eine widerrechtliche Handlung veranlaßt hat, im…
Rückverweise