Den im § 970 bezeichneten Personen steht das Recht zu, zur Sicherung ihrer Forderungen aus der Beherbergung und Verpflegung sowie ihrer Auslagen für die Gäste die eingebrachten Sachen zurückzuhalten.
…2 ABGB ebenso wie Gastwirte, die Fremde beherbergen. Für sie gelten daher alle weiteren Bestimmungen über die Gastaufnahme unabhängig davon, ob sie, wie in § 970c ABGB, in diesen erneut ausdrücklich genannt werden oder nicht (in diesem Sinne auch Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 673). Die Notwendigkeit der Anwendung des §…
…über den Anwaltszwang enthalten. Eine Pflicht zur neuerlichen Belehrung besteht auch bei späterer Kündigung der Vollmacht des Anwaltes nicht. Ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne des § 970c ABGB. steht nur solchen Garagenbesitzern zu, die die Garagierung gewerbsmäßig betreiben. Entscheidung vom 3. Mai 1950, 1 Ob 287/49. I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien…
…Club habe sich nunmehr freiwillig aufgelöst. Der Beklagte bestreitet nur die Rechtswidrigkeit der vorgeworfenen Handlung. Er beruft sich dazu auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 970c ABGB, das ihm als gewerbsmäßiger Hangarierungsunternehmer iSd § 970 Abs 2 ABGB gegen den Club an den von diesem eingebrachten Flugzeugen wegen bereits seit…
…SZ 35/126 Das Zurückbehaltungsrecht des § 970c ABGB. besteht auch an eingebrachten Sachen, die nicht im Eigentum des Gastes stehen. Voraussetzung einer Verurteilung zu einer Zug-um-Zug-Leistung ist das Anbieten der…
…Abbauvertrag zu leistenden Vergütung (Binder aaO FN 21), nicht aber den aus Miete und Verwahrung gemischten Vertrag schließenden Garagierungsunternehmer, weil hier das Zurückbehaltungsrecht nach § 970c ABGB eingreife (Binder aaO FN 22). Soweit ein gemischter Vertrag wie hier vorliegt, kann nur jener Entgeltteil nach § 1101 ABGB gesichert werden, der der Gebrauchsüberlassung…
…unter Hinweis auf die Materialien zur 3. Teilnovelle; ebenso die stRsp, etwa 4 Ob 228/29 = SZ 11/150). Von dieser Grundregel macht zwar § 970c ABGB insofern eine Ausnahme, als den in § 970 ABGB bezeichneten Personen (wozu auch gewerbsmäßige Garagierungsunternehmen gehören [RIS-Justiz RS0011492, RS0019099]) das Recht zusteht, zur Sicherung…
…Ansprüche auf Ersatz von Aufwand auf oder Schaden durch die herauszugebende Sache, die Zurückbehaltungsrechte nach § 392 ABGB, § 403 ABGB, § 970c ABGB, § 19 RAO, § 5 GEG, oder das kaufmännische Retentionsrecht nach den §§ 369 ff HGB oder § 18…
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