Durch Verordnung wird bestimmt, inwiefern die Vermutung eintritt, daß ein Tier schon vor der Übergabe krank gewesen ist, wenn innerhalb bestimmter Fristen gewisse Krankheiten und Mängel hervorkommen.
Auch Ausnahmevorschriften, wie die zu § 925 ABGB ergangene Verordnung, dürfen dann analog angewendet werden, wenn die Voraussetzungen für den Ähnlichkeitsschluss gegeben sind, insbesondere der Rahmen der engeren Ratio der Ausnahmeregel eingehalten wird…
Ob im Fall einer nicht unter § 925 ABGB fallenden Krankheit als Mangel eines Sportpferds die Vermutung nach § 924 zweiter Satz ABGB infolge Unvereinbarkeit mit der Art der Sache oder des Mangels iSd…
…allgemeinen Regel des Abs 1 leg cit – bei Viehmängeln sechs Wochen, wobei diese Frist bei Mängeln, für die eine Vermutungsfrist (gemäß § 925 ABGB iVm der auf Basis dieser Bestimmung erlassenen Verordnung BGBl 1972/472) besteht, erst nach deren Ablauf beginnt. [12] 2. Bei den vom Kläger…
…zu erörternden - Gesichtspunkt der Beweislastverteilung zu beurteilen. 5. Die Frage danach, ob die Vermutung kraft § 924 zweiter Satz ABGB bei den nicht unter § 925 ABGB fallenden Tierkrankheiten deshalb nicht eingreifen könne, weil sie mit der Art der Sache und des Mangels iSd § 924 dritter Satz ABGB unvereinbar sei, wurde…
…Unzuständigkeit zurückgewiesen. Es vertrat den Standpunkt, daß es sich um eine Streitigkeit wegen Viehmängel handle. Denn unter Viehmängel verstehe man nicht bloß die in § 925 ABGB. angeführten Mängel, sondern alle Mängel, für die der Verkäufer gemäß §§ 922 bis 933 ABGB. Gewähr zu leisten habe. Eine Streitigkeit wegen Viehmängel liege…
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