Auch Ausnahmevorschriften, wie die zu § 925 ABGB ergangene Verordnung, dürfen dann analog angewendet werden, wenn die Voraussetzungen für den Ähnlichkeitsschluss gegeben sind, insbesondere der Rahmen der engeren Ratio der Ausnahmeregel eingehalten wird (hier: keine Anwendung auf verdorbenes Fleisch).
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