(1) Die Enterbung kann ausdrücklich oder stillschweigend durch Übergehung in der letztwilligen Verfügung erfolgen.
(2) Der Enterbungsgrund muss für die Enterbung durch den Verstorbenen ursächlich gewesen sein.
…Vorinstanzen, die von einer berechtigten Enterbung der Beklagten ausgegangen sind, ist keine unvertretbare Auslegung unterlaufen, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müßte. Nach § 772 ABGB wird die Enterbung nur durch einen ausdrücklich in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf aufgehoben. Es ist allgemein anerkannt, daß der Widerruf entgegen dem vom Gesetzeswortlaut…
…Erblassers andauern müßte, ist entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung nicht richtig, weil es sonst einer nur durch - hier nicht einmal behaupteten - Widerruf nach § 772 ABGB zulässigen Aufhebung der Enterbung nicht bedürfte. Die einmal ausgesprochene (rechtmäßige) Enterbung kann somit nur durch einen in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf nach § 772…
…vorsieht (aA Christandl/Nemeth , Das neue Erbrecht – ausgewählte Einzelfragen, NZ 2016/1 [4]), weil damit – wie sich etwa aus § 717 ABGB, § 772 Abs 1 ABGB und § 773 Abs 1 ABGB ergibt – lediglich die Abgrenzung von einer stillschweigenden Verfügung erfolgt. Es genügt daher…
…Erklärung) ohne Belang ( Weiß aaO 892), weil die einmal ausgesprochene (rechtmäßige) Enterbung könnte nur durch einen ausdrücklichen, in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf (§ 772 ABGB) aufgehoben werden könnte (GlUNF 2241; Stubenrauch aaO 941; Weiß aaO 891; Welser aaO Rz 1 zu § 772; Ehrenzweig/Kralik aaO 285). Die…
…ABGB³ [2006] § 540 Rz 1 mwN, § 770 Rz 1 und 2); daher ordnet § 772 ABGB ausdrücklich an, dass die Enterbung auch nur durch einen ausdrücklichen in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf aufgehoben werden kann. Dass die Erblasserin den Beklagten enterbt…
Enterbung in einer letztwilligen Erklärung) ist ohne Belang, weil die einmal ausgesprochene (rechtmäßige) Enterbung nur durch einen ausdrücklichen, in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf (§ 772 ABGB) aufgehoben werden kann.…
erregen und das Ansehen der Erblasserin herabzusetzen. b) Die einmal ausgesprochene (rechtmäßige) Enterbung kann nur durch einen in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf nach § 772 ABGB aufgehoben werden.…
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