Der spätere Wegfall eines Enterbungsgrunds (also nach der Enterbung in einer letztwilligen Erklärung) ist ohne Belang, weil die einmal ausgesprochene (rechtmäßige) Enterbung nur durch einen ausdrücklichen, in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf (§ 772 ABGB) aufgehoben werden kann.
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