Die von einem letztwillig Verfügenden seinem Kind in einem Zeitpunkt angeordnete Ersatz- oder Nacherbschaft, in dem dieses noch keine Kinder hatte, erlischt im Zweifel, wenn es später doch erbfähige Kinder hinterlassen hat.
ob sie - in welchem Umfang (volle fideikommissarische Substitution oder Substitution auf den Überrest) immer sie angeordnet war - schon erloschen ist, kommt die Auslegungsregel des § 617 ABGB in Betracht. Diese Auslegungsregel führt bei einer hinsichtlich des Erlöschens nicht völlig eindeutigen Anordnung zu dem Ergebnis, dass die fideikommissarische Substitution nur wegfällt, wenn Nachkommenschaft…
…Rechtsschutzinteresse zukomme. Die von Ferdinand U*** sen. im Testament vom 7. Mai 1978 angeordnete Substitution sei bei Beachtung der Auslegungsregeln der §§ 614 und 617 ABGB erloschen, weil die von ihm eingesetzte Erbin Lucia V*** nicht ohne Kinder geblieben sei. Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Ferdinand…
…ABGB). Die von einem Erblasser seinem Kind zur Zeit, da es noch keine Nachkommenschaft hatte, gemachte Substitution erlösche, wenn derselbe erbfähige Nachkommen hinterlassen habe (§ 617 ABGB). Bereits aus dem Wortlaut der testamentarischen Anordnung des Ferdinand U*** sen., daß dann, wenn seine Tochter Luzia ohne Kinder bleiben sollte, der Besitz nach ihrem…
…jedoch nur eine Auslegungsregel. Der Substitut kann daher beweisen, daß der Erblasser tatsächlich eine den Erben in weiterem Ausmaß beschränkende Verfügung treffen wollte. Nach § 617 ABGB erlischt die von einem Erblasser seinem Kind zur Zeit, da es noch keine Nachkommenschaft hatte, gemachte Substitution, wenn derselbe erbfähige Nachkommen hinterlassen hat. Auch diese…
…Kinder zu verstehen gewesen seien. Auf Grund des Erbvertrages zugunsten Dritter sei er Alleinerbe. In dieser Vertragsbestimmung sei auch eine vertragliche fideikommissarische Substitution gelegen (§ 617 ABGB.). Die Beklagte wendete ein, daß die Erbeinsetzung eines Dritten im Erbvertrag nur die Bedeutung eines Testamentes habe. Dieses Testament sei widerrufen worden. Das Begehren sei…
…Beklagten zugestimmt hätte, anstelle diese Grundstücke an ihre Tochter zu vererben, die sich am Betrieb des Kaffeehauses in keiner Weise beteiligt habe. Aus § 617 ABGB ergebe sich überdies, dass die Nacherbschaft erloschen sei. Unabhängig davon sei eine Differenzierung zwischen adoptierten und leiblichen Kindern diskriminierend, verletze den Gleichheitsgrundsatz und die Art…
…SZ 31/47 Die Auslegungsregel des § 617 ABGB. ist nicht anwendbar, wenn ein anderer erkennbarer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Sie gilt nicht für Wahlkinder. Entscheidung vom 19. März 1958, 3 Ob 92…
…zu einer Zeit, da es noch keine Nachkommenschaft gehabt habe, gemachte Substitution erlösche, wenn das Kind, also der Vorerbe, erbfähige Nachkommen hinterlassen habe (§ 617 ABGB). Habe der Erblasser den Nacherbfall nicht näher bezeichnet, so vermute das Gesetz, dass es der Tod des Vorerben sei. Habe der Erblasser seinem Kind also…
…Entscheidungen die Rechtsansicht, dass eine doppelte Substitution verfügt worden sei, und zwar zugunsten der ungeborenen Kinder der Franziska M***** und zugunsten des David M*****. § 617 ABGB enthalte nämlich kein Verbot einer Substitution zugunsten Ungeborener, sondern ordne nur an, dass eine solche erlösche, wenn der Vorerbe erbfähige Nachkommen hinterlassen habe. In einem…
Die Auslegungsregel des § 617 ABGB trifft bei Wahlkindern nicht zu.…
§ 617 ABGB stellt eine Auslegungsregel dar, die zurückzutreten hat, wenn ein anderer erkennbarer Wille des Erblassers anzunehmen ist.…
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