Zu diesem Zwecke muß über das Erwerbungsgeschäft eine beglaubigte Urkunde in der zur Gültigkeit des Geschäftes vorgeschriebenen Form oder eine öffentliche Urkunde ausgefertigt werden.
…Zu diesem Zweck muss über das Erwerbungsgeschäft eine beglaubigte Urkunde in der zur Gültigkeit des Geschäfts vorgeschriebenen Form oder eine öffentliche Urkunde ausgefertigt werden (§ 432 ABGB). Diese Urkunde muss unter anderem den Rechtsgrund der Übergabe enthalten. Weiters muss von den Übergeber in dieser oder in einer besonderen Urkunde die ausdrückliche Erklärung…
…in Kralik/Rechberger, Aktuelle Probleme des Grundbuchsrechtes I, 107 ff; Feil, GBG3, Rz 3 zu § 31 GBG; Hinteregger in Schwimann2, Rz 2 zu § 432 ABGB; aM noch Dittrich/Pfeiffer, Muster für Grundbuchanträge2, Grundbuchsrecht - kurz gefaßt, 68; Spielbüchler in Rummel2, Rz 4 zu § 433 ABGB). Die Vorschrift des § 31…
…er verweise dabei auf eine dem Nachtrag eingebundene undatierte, handschriftliche und nicht beglaubigte Vereinbarung. Gemäß § 4 Abs 3 UHG iVm § 432 ABGB sei jedoch über das Erwerbungsgeschäft eine beglaubigte Urkunde in der zur Gültigkeit des Geschäfts vorgeschriebenen Form notwendig. Gemäß § 1 lit d NotariatsaktsG…
…der Mappengrenze keineswegs identisch sein müsse. Durch die bücherliche Einverleibung werde das Eigentumsrecht an den Grundstücken erworben, die den Gutsbestand eines Grundbuchskörpers bildeten (§ 432 ABGB, §§ 4 und 5 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz). Die Begrenzung der einzelnen Grundstücke solle durch deren Vermarkung festgesetzt sein. Bei Teilungen sei diese Vermarkung zwingend…
…Abs 1 ABGB). Diese Eintragung setzt - ebenso wie die Eintragung des Eigentums unbeweglicher Sachen - die Einverleibung (Intabulation) voraus (§ 431 Satz 2 ABGB). Gemäß § 432 ABGB muß zu diesem Zweck über das Erwerbungsgeschäft eine beglaubigte Urkunde in der zur Gültigkeit des Geschäftes vorgeschriebenen Form ausgefertigt werden; ferner muß vom Übergeber in…
Rückverweise