Wer eine Sache, die er nicht besitzt, zu besitzen vorgibt, und den Kläger dadurch irre führt, haftet für allen daraus entstehenden Schaden.
…Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes noch aus dem Vorbringen der klagenden Partei ein Anhaltspunkt. Die klagende Partei beruft sich in der Revisionsbeantwortung ferner zu Unrecht auf § 377 ABGB. Daraus ist für sie schon deshalb nichts zu gewinnen, weil der von ihr geltendgemachte Schaden nicht mit der Irreführung über den Besitz der Sache in…
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