Wer also behauptet, daß der Person, die etwas erwerben will, in Rücksicht ihrer persönlichen Fähigkeit, oder in Rücksicht auf die Sache, die erworben werden soll, ein gesetzliches Hinderniß entgegen stehe, dem liegt der Beweis ob.
Erwerbsbeschränkungen nach § 356 ABGB sind wie Ausübungsbeschränkungen ( §§ 358, 364 ABGB ) nur bei besonderer Anordnung anzunehmen. Im Zweifel steht der Erwerb einer veräußerlichen Sache jedermann frei.…
…553 ff) eine der dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entsprechende Meinung, die er im wesentlichen mit der Bindungswirkung des "Demolierungsbescheides" und mit § 356 ABGB begründete, dies mit dem Argument, daß die angeführte Bestimmung analog gelte, weil durch den "Demolierungsbescheid" bewiesen worden sei, daß die Sache dem Verwendungszweck entzogen und…
…Berufungsgericht hat die vom Revisionswerber nicht mehr aufgegriffene Frage der Sonderrechtsfähigkeit des Bildes zutreffend gelöst, sodaß darauf nicht mehr weiter einzugehen war. Erwerbsbeschränkungen nach § 356 ABGB sind wie Ausübungsbeschränkungen (§§ 358, 364 ABGB) nur bei besonderer Anordnung anzunehmen. Im Zweifel steht der Erwerb einer veräußerlichen Sachen jedermann frei (vgl Spielbüchler…
…“ sind, das heißt, dem Warenverkehr nicht unterliegen und jedes darüber abgeschlossene Geschäft schon deshalb nichtig ist. Vielmehr ist daran festzuhalten, dass Erwerbsbeschränkungen iSd § 356 ABGB nur bei besonderer Anordnung anzunehmen sind (RIS-Justiz RS0010357). Somit kann sich die Klägerin weder auf eine wirksame Eingriffsnorm iSd Art 7 Abs 1 EVÜ…
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