Erwerbsbeschränkungen nach § 356 ABGB sind wie Ausübungsbeschränkungen ( §§ 358, 364 ABGB ) nur bei besonderer Anordnung anzunehmen. Im Zweifel steht der Erwerb einer veräußerlichen Sache jedermann frei.
…darüber abgeschlossene Geschäft schon deshalb nichtig ist. Vielmehr ist daran festzuhalten, dass Erwerbsbeschränkungen iSd § 356 ABGB nur bei besonderer Anordnung anzunehmen sind (RIS-Justiz RS0010357). Somit kann sich die Klägerin weder auf eine wirksame Eingriffsnorm iSd Art 7 Abs 1 EVÜ, noch auf eine allgemeine Sittenwidrigkeit iSd § 879…
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