Der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 98) verjährt in sechs Jahren vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist.
…Antragsgegnerin könne der Antragsteller zwar über die bereits geltend gemachten Lohnansprüche hinaus begehren, doch müsse berücksichtigt werden, daß diese Ansprüche im Hinblick auf § 1486a ABGB verjährt seien, soweit sie sich auf die Zeit vor dem 1. 7. 1982 beziehen. Von Mitte 1982 bis 1. 1. …
…gerügt wird, unbeachtlich dass das Erstgericht ihm einen solchen Anspruch erst ab 1. Oktober 1998 zuerkannte, weil es die Novellierung des § 1486a ABGB außer Acht ließ, wonach nunmehr seit 1. Jänner 2000 die Verjährungsfrist sechs Jahre beträgt (BGBl I 1999/125). Wohl wird aber mit den Parteien…
…hilfsweise auf § 98 ABGB gestützte Rechnungslegungsbegehren in diesem Zusammenhang als reiner Erkundungsbeweis zu werten. Darüber hinaus sei auf die Verjährungsbestimmung des § 1486a ABGB hinzuweisen, wonach der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen in sechs Jahren vom Ende des Monats, in dem die Leistung…
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