Wenn ein Bestandvertrag in die öffentlichen Bücher eingetragen ist; so ist das Recht des Bestandnehmers als ein dingliches Recht zu betrachten, welches sich auch der nachfolgende Besitzer auf die noch übrige Zeit gefallen lassen muß.
GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 9 2. Gegenstand der Einverleibung oder Vormerkung.
…Im Grundbuch können nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht (§§ 1070 und 1073 ABGB.) sowie das Bestandrecht (§ 1095 ABGB.) eingetragen werden.…
UHG · Urkundenhinterlegungsgesetz
§ 1 Vorschriften für nichtverbücherte Liegenschaften und für Bauwerke
…ABGB bezeichneten Urkunden; b) Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Reallasten; c) Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Bestandrechten (§ 1095 ABGB); d) Urkunden über den Erwerb von Wiederkaufsrechten und von Vorkaufsrechten (§§ 1070 und 1073 ABGB); e) Urkunden über Belastungs- und Veräußerungsverbote (§ …
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